Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen die Käufer über die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten möglichst umfassend aufgeklärt werden, um Streitfälle von vornherein auszuschließen. Die nachfolgenden Bestimmungen sollen die gesetzlichen Bestimmungen innerhalb zulässiger Gestaltungsspielräume ergänzen, zwingende gesetzliche Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf haben jedoch stets den Vorrang. Soweit dies zum Verständnis erforderlich ist, sind die Gesetzestexte in diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingearbeitet worden.

§ 1 Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden und die daher weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbrauchsgüterkauf). Sie gelten ferner für Werkverträge, für die nach § 651 BGB Kaufrecht gilt. Die Vertragsparteien werden, auch soweit es sich rechtlich um Werkverträge handelt, nachfolgend als „Verkäufer“ und als „Käufer“ bezeichnet.
  2. Für Verträge, die nicht zwischen anwesenden Personen und daher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, gelten zusätzlich die nachfolgenden Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge.

§ 2 Vertragsabschluss
  1. Beide Seiten sind an verbindliche Angebote für die Dauer von 6 Wochen gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn die andere Seite ein Vertragsangebot annimmt. Dies gilt nicht, wenn der Käufer von einem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
  2. Ist die Lieferung einer nicht vorrätigen Ware oder einer Ware, die erst noch nach den Spezifikationen des Käufers angefertigt werden muss, vereinbart, so dass der Verkäufer eine Lieferbestätigung seines Lieferanten einholen muss, so kann der Verkäufer eine Bestellung des Käufers erst dann annehmen, wenn ihm eine verbindliche Lieferbestätigung des Lieferanten vorliegt.
  3. Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass der Verkäufer eine Lieferung auf Bestellung des Käufers ausführt.
  4. Wurde der Vertrag schriftlich abgeschlossen, so gilt die Schriftform auch für alle Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen als vereinbart.
  5. Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen.
  6. An den dem Käufer übergebenen Zeichnungen und Unterlagen hat der Verkäufer oder sein Lieferant ein Urheberrecht.
  7. Kann der Verkäufer eine bestellte Ware oder ein Ersatzteil in der vom Käufer gewünschten Ausführung nicht liefern, so kann der Verkäufer dem Käufer eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung anbieten. In diesem Fall ist der Käufer nicht zur Abnahme verpflichtet, und er hat außerdem die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
  8. Die angegebenen Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich der bei Bestellung angegebenen Frachtkosten (im Zweifel nach Aufwand) und der ebenfalls ausgewiesenen Umsatzsteuer. In gegenüber Verbrauchern angegebenen Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

§ 3 Pflichten des Verkäufers
  1. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Spezifikationen, sie muss der im Vertrag festgelegten Verwendung und den in Auftragsbestätigungen festgelegten Leistungsmerkmalen entsprechen. Alle in dem Vertrag genannten Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien, für die der Verkäufer nach § 444 BGB haften würde. Konstruktions- und Formänderungen der verkauften Sache, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens der Hersteller bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
  2. Alle angegebenen Liefertermine sind zunächst unverbindlich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Kurzfristige Lieferüberschreitungen sind unschädlich, falls nicht die Parteien den Liefertermin ausdrücklich als verbindlich in dem Vertrag bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich die Lieferfristen um den gleichen Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluss und der Vertragsänderung liegt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
  3. Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er nach Fristablauf von dem Käufer unter einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist. Die von dem Käufer gesetzte Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Der Verkäufer kann eine weitere Fristverlängerung begehren, wenn der Lieferverzug auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
  4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine Leistungsstörung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  5. Der Käufer kann den Ersatz eines Verzugsschadens verlangen, wenn dem Verkäufer oder einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 5 % des Kaufpreises ohne Umsatzsteuer.
  6. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich erforderlichenfalls bereits vereinbarte Liefertermine.
  7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers, der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe. Soll Übergabeort ein anderer Ort sein, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Wird die Ware an einen anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort versandt, so gehen die Transportkosten zu Lasten des Käufers. Verpackungskosten werden nur dann berechnet, wenn das zu befördernde Gut zum sicheren Transport eine Verpackung oder ggfs. eine seemännische Verpackung benötigt oder der Käufer dies wünscht. Kosten der Transportversicherung, der Verladung und Überführung sowie vereinbarter Nebenleistungen gehen zu Lasten des Käufers.

§ 4 Pflichten des Käufers
  1. Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache zu zahlen. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Die Leistung ist erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers erbracht. Die Entgegennahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Wechsel werden nur kraft einer besonderen Vereinbarung zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen entgegengenommen. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
  2. Bei Exporten erfolgt die Beauftragung des Spediteurs durch den Käufer.
  3. Treten nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstige Kostenänderungen ein, durch die dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages nicht zumutbar wird, so ist der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 313 BGB berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen und im Falle der Nichteinigung von dem Vertrag zurückzutreten.
  4. Sind in dem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart, die von dem Käufer nicht eingehalten werden, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn erkennbar wird, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Das Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis bewirkt wird oder der Käufer Sicherheit geleistet hat.
  5. Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Käufer kommt auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, sofern diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt sind.
  6. Haben die Parteien Ratenzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Kaufpreises beträgt.
  7. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Verkäufer kann einen höheren Verzugsschaden nachweisen.

§ 5 Abnahme
  1. Der Käufer hat das Recht, die verkaufte Sache innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu prüfen und eine Probefahrt durchzuführen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird die Kaufsache bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme von dem Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei an der Kaufsache entstandene Schäden, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
  2. Dem Käufer kann vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll vorgelegt, das mit dem Käufer bei der Übernahme im Einzelnen durchgegangen wird. Soweit durch Eintragung in dem Übergabeprotokoll belegt ist, dass die Ware bei der Übergabe frei von Mängeln war, so gilt die Vermutung des § 476 BGB als widerlegt, falls es sich nicht um versteckte Mängel handelt oder solche die mit der Art der Sache unvereinbar sind.
  3. Bleibt der Käufer mit der Übernahme der Kaufsache länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Übergabe ablehne.
  4. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  5. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und  endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht im Stande ist.
  6. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Der Verkäufer kann sich gegenüber dem Käufer auf die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 2 ZPO berufen.

§ 6 Versand
  1. Die Gefahr für die Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder an von dem Käufer beauftragten Spediteur über. Im Falle der Versendung trägt der Käufer das Transportrisiko.
  2. Die Versandkosten trägt der Käufer, falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
  3. Der Verkäufer ist auf Wunsch des Käufers verpflichtet, eine Transportversicherung auf Rechnung des Käufers abzuschließen.
  4. Stellt der Käufer beim Empfang der Ware Transportschäden fest, so hat er dies dem Transportunternehmen und dem Verkäufer binnen einer Woche anzuzeigen. Wurde eine Transportversicherung abgeschlossen, so ist die Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so ist der Verkäufer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Käufers zu treffen, der Verkäufer haftet jedoch nicht für Verzögerungen in der Transportzeit.
  6. Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls der Verkäufer einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhält oder wenn der Verkäufer aus einem anderen Grund in Verzug gerät, so müssen Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung seiner Leistung setzen. Wenn der Verkäufer diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so sind die Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  7. Vorbehaltlich der Einschränkungen nach nachfolgendem § zu Rechten bei Verzug und Mängel und Haftung, haftet der Verkäufer dem Käufer gegenüber im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt, oder der Käufer infolge eines Lieferverzugs, den der Verkäufer zu vertreten hat, berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
  8. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dem Käufer dies zumutbar ist.
 
 § 7 Rechte bei Verzug und Mängeln und Haftung
  1. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
  2. Soweit die gelieferte Ware nicht den
    1. subjektiven Anforderungen entspricht, das heißt nicht die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie z.B. Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird,
    2. objektiven Anforderungen entspricht, das heißt sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann, oder
    3. Montageanforderungen entspricht (sofern eine Montage durchzuführen ist),
so ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet.
  1. In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn wir mit dem Käufer ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart haben.
  2. Die Nacherfüllungspflicht trifft uns nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
  3. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels(Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei muss der Käufer uns die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Der Käufer ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Der Käufer kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt sein Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.
  5. Die Parteien vereinbaren, dass der Käufer dem Verkäufer die verkaufte Sache an seinem Betriebssitz zum Zwecke der Nachbesserung übergibt. Verlangt der Käufer die Nachbesserung an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten. Ist die Nachbesserung an dem anderen Ort nicht möglich, so kann der Verkäufer den Transport der Sache an einen geeigneten Ort - dies kann auch der Betriebssitz des Verkäufers sein - auf Kosten des Käufers verlangen.
  6. Die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache.
  7. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen, z. B. einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers, etwas anderes ergibt. In diesem Fall und in dem Fall, dass der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigert, kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz sowie den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis auch mindern.
  8. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Dies gilt insbesondere bei dem Verkauf gebrauchter Sachen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer seine Aufklärungspflichten verletzt hat und den Mangel arglistig verschwiegen hat.
  9. Hat der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen, so hat er hierfür einzutreten. Hierzu gehören alle Beschaffenheitsangaben, die in den Kaufvertrag aufgenommen worden sind oder auf die im Kaufvertrag verwiesen wird.
  10. Hat ein Dritter, z.B.  ein Lieferant des Verkäufers, eine Werksgarantie abgegeben, so vereinbaren die Parteien, dass der Käufer zunächst seine Ansprüche aus der Werksgarantie geltend macht, da die Leistungen aus der Werksgarantie häufig weiter gehen als die Nacherfüllungsverpflichtung des Verkäufers, z.B. durch einen weltweiten Service. Durch diese Vereinbarung werden jedoch die gesetzlichen Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer in keiner Weise eingeschränkt. Der Käufer kann sich jederzeit ohne Angabe von Gründen unmittelbar an den Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung wenden.
  11. Mängelansprüche des Käufers verjähren bei neuen Sachen in 2 Jahren, bei gebrauchten Sachen in 1 Jahr.
  12. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haften wir uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.
  13. Wir haften auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern wir eine solche bezüglich der gelieferten Ware abgegeben haben. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die von uns garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der von uns gelieferten Ware ein, so haften wir hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von unserer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.
  14. Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Käufer regelmäßig vertrauen dürfen (wie z.B. die fristgemäße Lieferung der Ware), so ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn Ihnen Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
  15. Weitergehende Haftungsansprüche gegen uns bestehen nicht und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der von Ihnen gegen uns erhoben Ansprüche. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen.
  16. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die von uns vertriebenen und hergestellten Produkte, Dienstleistungen und Werke in ihrer Art, Beschaffenheit und dem vorgesehenen Verwendungszweck von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweichen können. Insofern gelten die in unseren Produktbeschreibungen, Angebotstexten und zur Unterschrift übersandte Auftragsbestätigungen hervorgehobenen Produktspezifikationen als negative Beschaffenheitsvereinbarung und schränken insofern den Sachmangelbegriff aus § 434 Abs. 1 und Abs. 3 BGB ein. Unsere Produktbeschreibungen, Angebotstexte und zur Unterschrift übersandten Auftragsbestätigungen gelten gegenüber Verbrauchern somit als wirksame Einschränkung der objektiven Anforderungen an Produkte gemäß § 434 Abs. 3 BGB, sofern wir in diesen Texten ausdrücklich vor Vertragsschluss darüber informieren, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Mit der auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers, erklärt dieser ausdrücklich, die hervorgehobenen negativen Beschaffenheitsvereinbarungen zur Kenntnis genommen und als vertragsgemäß akzeptiert zu haben.
     
§ 8 Eigentumsvorbehalt
  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vor.
  2. Der Käufer kann die verkaufte Sache herausverlangen, wenn er vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
  3. Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von Zugriffen Dritter auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand - z. B. von Pfändungen, von der Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt - unverzüglich Mitteilung zu machen. Er hat den Gerichtsvollzieher oder sonstige Dritte auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen, und dieses unter Übersendung des Pfandprotokolls dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Er  trägt alle Kosten, die zur Aufhebung eines Pfandrechts und zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, und hat alle Schäden, die durch den Zugriff an dem Kaufgegenstand entstehen, zu ersetzen, soweit Kosten und Schadenersatz nicht von Dritten eingezogen werden können.
  5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, eine Verpfändung, eine Sicherungsübereignung oder Vermietung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung seines regelmäßigen Standortes zulässig.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - vom Verkäufer oder einer vom Verkäufer benannten Werkstatt ausführen zu lassen.

§ 9 Vermittlungsgeschäfte
  1. Wird der Händler im Kundenauftrag tätig, so finden die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung, da unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Kaufvertragsparteien entstehen.
  2. Der Händler wird ausschließlich im Interesse seines Kunden tätig, er übernimmt keine Belehrungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Verkäufer.

§ 10 Datenschutz
Wir weisen nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die Vertragsdaten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sichergestellt, dass diese gespeicherten Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.


§ 11 Vertragsschluss
Die Angebote der in der Preisliste aufgeführten Waren sind freibleibend. Wenn Waren ausverkauft sind, kommt kein Vertragsabschluss zustande. Im Übrigen kommt ein Kaufvertrag mit der Entgegennahme der bestellten Ware sowie dem Empfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.


§ 12 Widerrufsrecht
Kommt der Kaufvertrag aufgrund einer schriftlichen oder telefonischen Bestellung, einer Bestellung per E-Mail oder Telekopie zustande, so steht dem Käufer ein Widerrufsrecht zu. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Ware ist an folgende Anschrift zu adressieren:
Nordwest-Funk GmbH, Stedinger Straße 20 a, 26723 Emden.
Die Kosten für die Rücklieferung übernimmt der Käufer.
Ein Muster zur Widerrufsbelehrung finden Sie hier:
https://www.bmj.de/SharedDocs/Archiv/Downloads/VerbraucherVertragsRechte_Muster_Widerruf.html



§ 13 Preise
Die in der Preisliste angegebenen Preise umfassen alle Steuern und sonstigen Preisbestandteile. Die Preislisten sind so lange gültig, bis sie durch eine neue Preisliste ersetzt werden.


§ 14 Mängelrügen
  1. Mängelrügen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware erhoben werden. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auszupacken und sie auf ihre Funktionstüchtigkeit hin auszuprobieren.
  2. Bei Transportschäden oder Diebstahl ist sofort bei der Güterabfertigung des Empfangsbahnhofes, der Speditionsfirma oder der Post eine Tatbestandsaufnahme anzufordern und dem Verkäufer zuzuleiten. Die vom Verkäufer verwendeten Verpackungen sind von der Bahn und der Post anerkannt, so dass im Schadenfall die Erstattung gewährleistet ist.
  3. Eine Verletzung dieser Obliegenheitsverpflichtungen kann die Gewährleistungsrechte des Käufers beeinträchtigen.
     

§ 15 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist bei Fernabsatzverträgen der Wohnsitz des Käufers.


§ 16 Allgemeines
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